13/1.3.3.2.4 Regelungsbefugnisse und Verfahren

Autoren: Garbe/Grün

Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Das für das Hauptsacheverfahren nach § 155 Abs. 1 FamFG geltende Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist insbesondere auch im EA-Verfahren zu beachten. Soll also über den Anordnungsantrag aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, ist diese kurzfristig anzuberaumen, im Hauptsacheverfahren spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG). In EA-Verfahren, die die Kindesherausgabe betreffen, ist in aller Regel wesentlich kurzfristiger zu terminieren bzw. bei glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit auch ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Anhörungen

Zur Anhörung des Kindes, der Eltern und des Jugendamts gelten dieselben Bestimmungen wie im Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Teil 13/1.3.1.2.4 verwiesen.

Hinwirken auf Einvernehmen

Das Gericht soll nach § 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es hat die Beteiligten auf bestehende Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen (§ 156 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Auch kann es anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen (§ Abs. Satz 3 ).