13/1.3.4.3.1 Anordnungsantrag

Autor: Grün

Antragsberechtigte

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen (§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB). Im Antrag ist folglich Zahlung an den betreffenden Elternteil "für das Kind …" zu verlangen.

Abweichend von dieser gesetzlichen Verfahrensstandschaft ist das Kind selbst antragsberechtigt, wenn die elterliche Sorge aus Anlass der Trennung oder Scheidung auf einen Elternteil übertragen wurde. Das Kind wird hier durch den Elternteil gesetzlich vertreten, dem die Alleinsorge zusteht. Das Kind ist auch selbst antragsberechtigt, wenn es nicht unter der elterlichen Sorge eines Elternteils steht, und wird dann, wenn es minderjährig ist, durch den sorgeberechtigten Vormund oder Pfleger vertreten.

Besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort, so ist derjenige Elternteil vertretungsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB : Fall der besonderen Vertretungsmacht).

Anwaltszwang besteht nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).

Anzuwendende Vorschriften

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Kindesunterhalts (§§ 1601 ff. BGB) wird nur auf Antrag erlassen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 ). Maßgeblich sind hierbei neben den allgemeinen Vorschriften des EA-Verfahrens sowie die für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren geltenden Vorschriften der §§ ff. .