Autor: Grün |
Neben den §§ 49 ff. FamFG sind wegen § 51 Abs. 2 FamFG die besonderen Vorschriften für Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 ff., 246 FamFG) und damit auch die für Familienstreitsachen geltenden Bestimmungen (insbesondere die Bestimmungen der ZPO, auf die § 113 Abs. 1 FamFG verweist) anzuwenden, soweit sich aus den Regelungen für die einstweilige Anordnung nichts anderes ergibt.
Die Entscheidung im EA-Verfahren zur Regelung des Unterhalts ergeht gem. § 246 Abs. 2 FamFG aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint. Allein in einfach gelagerten Fällen oder bei besonderer Eilbedürftigkeit wird die mündliche Verhandlung entbehrlich sein. Eine Beweisaufnahme ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Regelung des Unterhalts jedoch nur eingeschränkt möglich und grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|