13/1.3.4.3.2 Anordnungsanspruch/Unterhaltsberechnung

Autor: Grün

Materiell-rechtliche Grundlage

Gemäß § 246 Abs. 1 FamFG kann das Gericht den Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung regeln. Es muss im Verhältnis der Beteiligten zueinander eine materiell-rechtliche Grundlage für die begehrte Anordnung, also ein Anordnungsanspruch, gegeben sein. Der Anspruch auf Kindesunterhalt bestimmt sich nach den §§ 1601 ff. BGB.

Darlegungserfordernisse; Glaubhaftmachung

Wie im Hauptsacheverfahren sind im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bedarf und die Bedürftigkeit des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils darzulegen. Beides ist glaubhaft zu machen, was regelmäßig durch den Elternteil, der in gesetzlicher Verfahrensstandschaft oder als gesetzlicher Vertreter handelt, geschehen wird. Zur Leistungsfähigkeit bedarf es keiner gesonderten Darlegung, soweit für ein minderjähriges Kind nur der Mindestunterhalt geltend gemacht wird.

Unterhaltsberechnung

Der Kindesunterhalt ist nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, bereinigt um dessen berufsbedingte Aufwendungen (pauschal mit 5 % oder im Einzelfall auch konkret) und ggf. auch um etwaige Kreditraten, nach dem Alter des Kindes und unter Berücksichtigung der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners nach der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (hierzu im Einzelnen Teil 7/2; für die Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2020, siehe in Teil 3/2.1).