Autoren: Garbe/Grün |
Anders als im Verfahren zur Wohnungsregelung aus Anlass der Ehescheidung nach § 1568a BGB sind Dritte (z.B. Vermieter, Wohnungsmiteigentümer) am Verfahren nach § 1361b BGB weder im Hauptsacheverfahren noch im einstweiligen Anordnungsverfahren zu beteiligen. Denn die Rechte Dritter werden von der Zuweisung nach § 1361b BGB nicht berührt, da weder ein Mietvertrag begründet oder abgeändert wird noch in dingliche Rechtspositionen eingegriffen wird. Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist gem. § 205 FamFG geboten, das Jugendamt anzuhören.
Neben den bereits dargestellten Anordnungsinhalten im Zusammenhang mit der Alleinbenutzung der Ehewohnung durch einen der Ehegatten (siehe Teil 13/1.3.6.2.1) sind eine Reihe weiterer Anordnungen denkbar, die nachfolgend nur beispielhaft wiedergegeben werden können:
Aufteilung der Wohnung (siehe aber § 1361b Abs. 2 Satz 1 BGB) |
Bewilligung einer Räumungsfrist |
Verlängerung einer Räumungsfrist |
Herausgabe des Mietvertrags |
Belästigungsverbote |
Festsetzung einer Nutzungsvergütung |
Verpflichtung zur Zahlung von Umzugs-, Makler- oder Courtagekosten |
Denkbar sind auch Anordnungsverfahren, die ohne Trennung oder Trennungsabsicht betrieben werden, so z.B.:
Einräumung der Wiederbenutzungsmöglichkeit von Räumen |
Verbot des Betretens bestimmter Räume |
Herausgabe von Schlüsseln |
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