13/1.3.7.2.4 Regelungsbefugnisse und Verfahren

Autoren: Garbe/Grün

Das Gericht kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung auf die Herausgabe bestimmter Haushaltsgegenstände bzw. deren Gebrauchsüberlassung erkennen.

Für den Fall, dass ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände aus der ehelichen Wohnung verbracht hat, kann auch die Wiedereinräumung des Mitbesitzes bzw. Rückschaffung der betreffenden Gegenstände Inhalt der einstweiligen Anordnung sein (vgl. OLG Oldenburg v. 16.11.1993 - 12 UF 81/93, FamRZ 1994, 1254). Es kann daneben auch ein Anspruch aus § 861 BGB bestehen (OLG Koblenz v. 26.04.2007 - 9 UF 82/07, FamRZ 2008, 63).

Über den Anordnungsantrag kann das Gericht gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch hier ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In diesem Fall kann der beschwerte Ehegatte gem. § 54 Abs. 2 FamFG den Antrag stellen, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

Da die Haushaltssachen nicht zu dem Katalog der Familiensachen des § 57 Satz 2 FamFG gehören, ist eine Anfechtungsmöglichkeit der Entscheidung nicht gegeben. Der zur Herausgabe Verpflichtete müsste in diesem Fall, um die Sache einer beschwerdefähigen Entscheidung zuzuführen, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FamFG den Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens stellen (siehe Teil 13/1.2.10).