Autoren: Garbe/Grün |
Die Selbständigkeit des EA-Verfahrens hindert den Antragsteller nicht daran, vor, daneben oder nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ein Hauptsacheverfahren über den gleichen Verfahrensgegenstand einzuleiten (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Das Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Hauptsacheverfahren entfällt auch dann nicht, wenn bereits eine dem Hauptsacheantrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt (OLG Nürnberg v. 14.06.2010 - 7 WF 686/10, FamRZ 2010,
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