13/1.2.8 Abänderung

Autoren: Garbe/Grün

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Diese Änderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde. Anders als im Hauptsacheverfahren ist das Gericht im Anordnungsverfahren an seine Entscheidung nicht gebunden.

Antrag

In Antragsverfahren erfolgt die Aufhebung oder Änderung einer einstweiligen Anordnung nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dies gilt gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde. In Amtsverfahren kann das Gericht die Abänderung generell von Amts wegen betreiben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Hier würde der Antrag eines Beteiligten lediglich eine Anregung darstellen.

Der Antrag auf Abänderung einer Entscheidung kann zeitlich unbefristet gestellt werden (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 31.01.2014 - 20 UF 195/13, FamRZ 2014, 1317). Er ist, sofern die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, jederzeit möglich, selbst dann, wenn die Beschwerde nach § 57 Satz 2 FamFG zulässig wäre. Der Antrag ist auch noch nach Jahren zulässig, soweit die einstweilige Anordnung weiter fortwirkt (Klein, FuR 2009, 322).