13/1.2.13 Aussetzung der Vollstreckung

Autoren: Garbe/Grün

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung im Fall eines Antrags auf mündliche Verhandlung54 Abs. 2 FamFG) oder eines Abänderungs- oder Aufhebungsantrags nach § 54 Abs. 1 FamFG aussetzen oder beschränken. Ist gegen die einstweilige Anordnung Beschwerde nach § 57 Satz 2 FamFG eingelegt worden, so ist die Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht zu treffen.

Eine Aussetzung der Vollstreckung kommt daneben auch dann in Betracht, wenn die Feststellung des Außerkrafttretens einer einstweiligen Anordnung gem. § 56 Abs. 3 FamFG beantragt ist.

Entsprechend anzuwenden ist § 55 FamFG auch auf die einstweiligen Anordnungen, die keiner eigentlichen Vollstreckung bedürfen, sondern deren rechtliche Wirkung mit dem Wirksamwerden der Entscheidung eintritt, so z.B. bei Sorgerechtsentscheidungen (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 55 FamFG Rdnr. 2, vgl. auch OLG Frankfurt v. 21.07.2016 - 5 UF 206/16, FamRZ 2016, 1595).

Eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung bedarf es nicht. Wird indes ein solcher Antrag gestellt, ist hierüber gem. § 55 Abs. 2 FamFG vorab zu entscheiden. Zuvor ist die Gegenseite anzuhören (van Els, FamRZ 2011, 1708).

Beschluss