Autoren: Garbe/Grün |
Die Entscheidung im EA-Verfahren, mit welcher der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, ist eine Endentscheidung (OLG Stuttgart v. 12.10.2009 -
Wenn in einer Familienstreitsache der Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, ist er zu verkünden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 311 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist er förmlich zuzustellen, da der Beschluss einen Vollstreckungstitel bildet (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 329 Abs. 3 ZPO).
In anderen Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, richtet sich der Beschluss nach den Bestimmungen der §§ 38 ff. FamFG. Auch hier ist der Beschluss zuzustellen. Eine Verkündung des Beschlusses bei Abwesenheit der Beteiligten ist in solchen Verfahren weder nötig noch hinreichend (OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.01.2016 - 4 UF 272/15, FamRZ 2016, 1801).
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