14/3.2.1 Allgemeines

Autor: Grabow

Mit der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG wird die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts abgegolten, solange ihm noch kein Prozess-(Verfahrens-)auftrag erteilt wurde (Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rdnr. 323 ff.). Nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG schließt das Betreiben des Geschäfts, die Informationsbeschaffung und die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags ein. Damit ist die außergerichtliche Mandatsbearbeitung erfasst, die über die Beratung hinausgeht.

Insbesondere betrifft es die Entgegennahme von Informationen des Mandanten in Beratungsgesprächen und aus Unterlagen, das Studium von Literatur und Rechtsprechung, die Korrespondenz mit der Gegenseite und/oder Dritten, wie z.B. dem Jugendamt, und ggf. Erörterungen mit dem gegnerischen Anwalt, einem Notar, einem Steuerberater oder sonstigen Personen, die für das Mandat relevant sind und für die der Mandant eine Kontaktaufnahme gestattet hat.

Rahmengebühr

Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr. Ausgehend von der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG bestimmt Nr. 2300 VV RVG einen Gebührenrahmen von 0,5-2,5. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.

Welcher Gebührensatz zur Anwendung kommt, bemisst sich nach den Merkmalen des § 14 RVG (, in: , , 8. Aufl. 2021, Nr. 2300 VV Rdnr. 3; , , 25. Aufl. 2021, Nr. 2300 VV Rdnr. 30; , Rdnr. 113 ff., 324). Danach sind folgende Kriterien heranzuziehen, die der Anwalt bei seiner Ermessensausübung zu prüfen hat: