Autor: Grabow |
Der außergerichtlichen Streitverhinderung oder -beilegung kommt eine erhebliche Bedeutung in der anwaltlichen Tätigkeit zu. Indem das Gesetz das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG im Unterschied zu §
Tatbestandsvoraussetzung der Gebühr ist nach Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG die anwaltliche Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Beschränkt sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entsteht keine Einigungsgebühr.
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