14/4.3.2.5 Unterhaltssachen

Autor: Grabow

Von den Unterhaltsfolgesachen sind sowohl diejenigen erfasst, die den Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder als auch den nachehelichen Ehegattenunterhalt betreffen. Für die Wertberechnung ist, wie in selbständigen Unterhaltsverfahren, auf § 51 FamGKG zurückzugreifen (siehe Teil 14/4.2.4.1). Da der Antrag dahingehend lautet, den Ehegatten zu verpflichten, ab Rechtskraft der Ehescheidung Unterhalt zu zahlen, bestimmt sich der Verfahrenswert nach den ersten zwölf Monaten ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Im Gegensatz zu selbständigen Unterhaltsverfahren scheidet die Geltendmachung rückständigen Unterhalts in der Folgesache aus. Wird der Unterhalt für weniger als zwölf Monate ab Rechtskraft der Ehescheidung verlangt, ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgeblich (§ 51 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FamGKG).

Letzte redaktionelle Änderung: 31.08.2023