Autor: Grün |
Da es sich bei dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht um ein Familienstreitverfahren handelt, unterliegt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe den Bestimmungen der §§ 76 ff. FamFG, die aber weitgehend auf die Regelungen der §§ 114 ff. ZPO verweisen.
Verfahrenskostenhilfe kann immer erst ab Antragstellung bewilligt werden. Deshalb muss ein solcher Antrag angebracht werden, bevor die Instanz abgeschlossen ist.
Nach einer vereinzelten Auffassung soll das Gericht in einem Statusverfahren verpflichtet sein, einen anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten rechtzeitig bei der Einleitung des Verfahrens auf die Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, soll ein verspätet gestellter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als rechtzeitig gestellt zu behandeln und auch hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe rückwirkend ebenso zu bewilligen sein, wie dies bei rechtzeitiger Antragstellung geboten gewesen wäre (OLG Karlsruhe v. 14.03.1995 - 2 W 15/94, FamRZ 1995, 1163).
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