15/3.3.1 Wichtige Vorbemerkungen

Autor: Grün

Gemäß § 1600d BGB kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Zuständig ist das Familiengericht. Seit Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 erfolgt die Vaterschaftsfeststellung nicht mehr im Klageverfahren der ZPO, sondern einheitlich in einem der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallenden Antragsverfahren (§§ 169 ff. FamFG), und zwar auch dann, wenn das Kind, die Mutter oder der als Vater in Anspruch genommene Mann bereits verstorben sind. Vor dem 01.09.2009 erfolgte die Vaterschaftsfeststellung durch Klage des Mannes, dessen Vaterschaft festgestellt werden sollte, gegen das Kind oder durch Klage des Kindes oder der Mutter gegen den Mann. Nur wenn derjenige, gegen den die Klage zu richten gewesen wäre, bereits verstorben war, erfolgte die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nicht durch Klage, sondern gem. § 1600e Abs. 2 BGB a.F. durch Antrag an das Familiengericht, wobei sich dann das Verfahren nach dem FGG richtete.

Zweck des Verfahrens ist die , da § der Verwirklichung des sich aus § ergebenden Abstammungsprinzips dient und es dementsprechend auf die Feststellung der biologischen Vaterschaft ankommt (vgl. BayObLG v. 21.04.1999 - , FamRZ 1999, , 1365). Die Vaterschaft kann aber nur festgestellt werden, nicht zu einem in der Embryonalphase befindlichen menschlichen Lebewesen (BGH v. 24.08.2016 - , FamRZ 2016, ). Voraussetzung ist ferner, dass für das Kind noch keine Vaterschaftszuordnung besteht (§ Abs. ).