15/4.3.2.8.4 Kindeswohlprüfung bei Anfechtung des durch seinen gesetzlichen Vertreter vertretenen Kindes

Autor: Grün

Kindeswohlprüfung (§ 1600a Abs. 4 BGB)

Seit dem 01.07.1998 ist für die Anfechtung des durch seinen gesetzlichen Vertreter vertretenen Kindes eine bis dahin notwendig gewesene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht mehr erforderlich. Der gesetzliche Vertreter ist gleichwohl in seiner Entscheidung, die Vaterschaft als Vertreter des Kindes anzufechten, nicht völlig frei. Die Anfechtung muss dem Wohl des Vertretenen dienen (§ 1600a Abs. 4 BGB), was das für das Anfechtungsverfahren zuständige Familiengericht im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens jeweils inzidenter selbst zu prüfen hat. Insoweit sind die Grundsätze, die für die Genehmigungsfähigkeit nach früherem Recht galten, entsprechend heranzuziehen. Die Vorschrift greift immer dann ein, wenn der Anfechtungsantrag durch den gesetzlichen Vertreter in Vertretung des Kindes anhängig gemacht wird. Die Vorschrift gilt aber auch dann, wenn der Anfechtungsantrag durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen volljährigen Kindes oder eines geschäftsunfähigen Vaters oder einer geschäftsunfähigen Mutter gestellt wird.

Erforderliche Gesamtwürdigung