15/4.3.2.8.1 Ausübung des Anfechtungsrechts durch das volljährige bzw. minderjährige Kind
Autor: Grün
Das volljährige Kind kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn der Volljährige unter Betreuung (§ 1896BGB) steht, sofern er geschäftsfähig ist (§ 1600a Abs. 5BGB). Andernfalls gilt § 1600a Abs. 3 und 4BGB.
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