15/4.3.2.8.1 Ausübung des Anfechtungsrechts durch das volljährige bzw. minderjährige Kind

Autor: Grün

Das volljährige Kind kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn der Volljährige unter Betreuung (§ 1896 BGB) steht, sofern er geschäftsfähig ist (§ 1600a Abs. 5 BGB). Andernfalls gilt § 1600a Abs. 3 und 4 BGB.