15/4.3.3.2 Mutwilligkeit

Autor: Grün

Das Betreiben des Anfechtungsverfahrens ist nicht deshalb mutwillig, weil als kostengünstigere Möglichkeit zur Beseitigung der Vaterschaftszuordnung der Weg über § 1599 Abs. 2 BGB zur Verfügung steht. Es wird zwar teilweise vertreten, dass von Mutwilligkeit dann auszugehen sei, wenn der Ehemann Anfechtungsantrag wegen eines nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geborenen Kindes stellt, obwohl das Anerkenntnis des Dritten und die Zustimmung der Mutter bereits vorliegen und es nur noch seiner eigenen Zustimmung bedarf ( OLG Naumburg v. 27.06.2007 - 3 WF 197/07, FamRZ 2008, 432). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Grundsätzlich ist der Anfechtende frei in seiner Entscheidung, über § 1599 Abs. 2 BGB vorzugehen oder das Anfechtungsverfahren zu wählen (vgl. OLG Brandenburg v. 21.11.2006 - 10 WF 218/06, FamRZ 2008, 68). Da der Weg über § 1599 Abs. 2 BGB nur zum Erfolg führt, wenn die Scheidung rechtskräftig wird, kann dem (Schein-)Vater nicht verwehrt werden, das Anfechtungsverfahren zu betreiben. Andernfalls läuft er Gefahr, dass es zu keiner rechtskräftigen Scheidung kommt - etwa wegen Rücknahme des Scheidungsantrags - und damit auch nicht zu einer Beseitigung der Vaterschaft über § 1599 Abs. 2 BGB. Bei einem etwa erst dann einzuleitenden Anfechtungsverfahren wird i.d.R. die Anfechtungsfrist des § bereits verstrichen sein (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 10.12.1999 - , FamRZ 2001, ; OLG Köln v. 30.12.2004 - , FamRZ 2005, ).