15/4.3.5.1 Wirkung für und gegen alle

Autor: Grün

Gemäß § 184 Abs. 2 FamFG wirkt die gerichtliche Entscheidung über die Abstammung in einer Abstammungssache für und gegen alle. Die gleiche Regelung traf § 640h Satz 1 ZPO a.F. hinsichtlich des in einer Kindschaftssache ergangenen Urteils. In einem späteren Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft kann nicht mehr geltend gemacht werden, das Kind stamme entgegen der Entscheidung im Anfechtungsverfahren doch von dem Mann ab, der im Anfechtungsverfahren als Nichtvater festgestellt wurde.

Letzte redaktionelle Änderung: 12.04.2021