Autor: Grün |
Das Kind hat bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nichtvaterschaft einen Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater selbst dann, wenn die nichteheliche Abstammung unstreitig ist (OLG Hamm v. 03.04.1987 -
Da die Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes beseitigt wird, entfällt rückwirkend jede gesetzliche Unterhaltspflicht des Scheinvaters gegenüber dem Kind. Einer Vollstreckung aus früheren Unterhaltstiteln kann der Scheinvater mit einem Vollstreckungsabwehrantrag begegnen. Ist er gar wegen Unterhaltspflichtverletzung strafrechtlich verurteilt worden, begründet die Rückwirkung der rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellung der Vaterschaft einen Wiederaufnahmegrund nach §
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