15/4.3.5.10 Schadensersatzanspruch gegen die Mutter

Autor: Grün

Ein Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Frau grundsätzlich aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nicht aus dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist. Allein aus dem Verschweigen der anderweitigen Abstammung des Kindes lässt sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Mutter nicht herleiten, denn eine Pflicht der Mutter, von sich aus die anderweitige Abstammung zu offenbaren, besteht nicht (BGH v. 20.02.2013 - XII ZB 412/11, FamRZ 2013, 939; OLG Köln v. 10.03.1999 - 2 U 99/98, NJW-RR 1999, 1673; OLG Düsseldorf v. 28.10.1996 - 13 W 32/96, FamRZ 1997, 1357). Anderes kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 826 BGB gelten (OLG Hamm v. 15.06.1998 - 6 W 24/97, MDR 1999, 42). Dann muss aber zu dem Ehebruch eine der Ehefrau hinzutreten (BGH v. 19.12.1989 - , FamRZ 1990, ).