15/4.3.5.11 Wirkung bei Abweisung des Anfechtungsantrags

Autor: Grün

Wird der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft abgewiesen, so bleibt der Status bestehen, dessen Umgestaltung der Anfechtungsantragsteller vergeblich angestrebt hat. Das Kind gilt weiterhin als sein Kind. Wenn der Anfechtungsantrag als unzulässig oder mit der Begründung abgewiesen wird, dass die Anfechtungsfrist versäumt wurde, enthält dies keine Entscheidung über die Abstammung. In diesem Fall ist nur festgestellt, dass der Antragsteller die fehlende Abstammung (evtl. nur derzeit) nicht geltend machen kann. Eine solche Entscheidung entfaltet keine allgemeinen Wirkungen. Ebenso ist über die wahre Abstammung nichts gesagt, wenn der Anfechtungsantrag eines sich als biologischer Vater gerierenden Mannes wegen bestehender sozio-familiärer Beziehung des rechtlichen Vaters zu dem Kind abgewiesen wird. Ein sonstiger Anfechtungsberechtigter, für den die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann daher in solchen Fällen mit einem eigenen Anfechtungsantrag die Vaterschaft noch anfechten.