15/4.3.5.8 Unterhalt

Autor: Grün

Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater

Das Kind hat bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nichtvaterschaft einen Unterhaltsanspruch gegen den Scheinvater selbst dann, wenn die nichteheliche Abstammung unstreitig ist (OLG Hamm v. 03.04.1987 - 10 WF 156/87, FamRZ 1987, 1188). Mit rechtskräftiger Feststellung der Nichtvaterschaft kann das Kind gegen den Scheinvater keine Unterhaltsansprüche mehr geltend machen. Ausgenommen hiervon sind jedoch vertragliche Unterhaltsansprüche, die in Kenntnis der fehlenden Abstammung eingegangen wurden, etwa bei heterologer Insemination (BGH v. 03.05.1995 - XII ZR 29/94, FamRZ 1995, 861; vgl. auch BGH v. 23.09.2015 - XII ZR 99/14, FamRZ 2015, 2134).

Da die Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes beseitigt wird, entfällt rückwirkend jede gesetzliche Unterhaltspflicht des Scheinvaters gegenüber dem Kind. Einer Vollstreckung aus früheren Unterhaltstiteln kann der Scheinvater mit einem Vollstreckungsabwehrantrag begegnen. Ist er gar wegen Unterhaltspflichtverletzung strafrechtlich verurteilt worden, begründet die Rückwirkung der rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellung der Vaterschaft einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO (OLG Hamm v. 05.05.2004 - 4 Ss 65/04, NJW 2004, 2461).

Übergang des Unterhaltsanspruchs (Scheinvaterregress)