15/6.1 Anerkennung und Feststellung (Altfälle)

Autor: Grün

Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 01.07.1998 geborenen Kindes nach den bisherigen Vorschriften. Dies betrifft die materiell-rechtlichen Regelungen. Obwohl diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut eindeutig erscheint, beantwortet die Literatur einzelne Fragen des Übergangsrechts durchaus uneinheitlich. Auf der Grundlage der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs lassen sich die für das Übergangsrecht auftretenden Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Bisher bestehende Vaterschaften bleiben bestehen

Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben bereits bestehende Vaterschaften bestehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vaterschaft aufgrund der Ehelichkeit des Kindes nach bisherigem Recht als auch hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft nach bisherigem Recht. Insbesondere auch das nachehelich geborene Kind, bei welchem die Empfängniszeit in die Ehezeit zurückreicht, gilt auch weiterhin als Kind des früheren Ehemannes der Mutter, sofern die Geburt vor dem 01.07.1998 war.

Auch wenn noch keine wirksame Anerkennung vorlag?