Autor: Unger |
Das Aufhebungsverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) LPartG unterscheidet sich von dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) LPartG nur dadurch, dass kein einverständliches Scheidungsbegehren der Lebenspartner vorliegt. Insoweit hat das Gericht zu prüfen, ob die Wiederherstellung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erwartet werden kann. Dieses Aufhebungsverfahren ist der streitigen Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB angepasst.
Zum Verfahren und den Formalien der Antragsschrift kann im Übrigen auf die Erläuterungen in Teil 16/5.2 verwiesen werden.
Begehrt nur einer der Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ist die Lebenspartnerschaft aufzuheben, wenn die Lebenspartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) LPartG.
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