16/5.4.2.4 Erläuterungen zum Aufhebungsantrag nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPartG

Autor: Unger

Verfahren

Zum Verfahren und formellen Inhalt der Antragsschrift siehe Teil 16/5.2.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft auch ohne Trennung

Die § 1565 Abs. 2 BGB nachgebildete Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPartG ermöglicht die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft auch ohne vorheriges Getrenntleben in den Fällen, in denen die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Vorschrift ist sehr restriktiv auszulegen. So reicht es nicht, dass das Zusammenleben selbst unzumutbar ist, da derartige Unzuträglichkeiten durch eine Trennung abgestellt oder zumindest gelindert werden können. Vielmehr muss die Unzumutbarkeit gerade darin bestehen, mit dem anderen weiter in der Lebenspartnerschaft rechtlich verbunden zu sein.

Härtegründe

Hinsichtlich der Gründe, die eine Fortsetzung der Lebenspartnerschaft unzumutbar machen, kann auf die Rechtsprechung zu § 1565 Abs. 2 BGB verwiesen werden, soweit sich im Einzelnen eine Vergleichbarkeit von Lebenspartnerschaft und Ehe herstellen lässt (siehe Teil 6/3.4.2, vor allem Rechtsprechungsübersicht am Ende des Teils).

Die Härtegründe dürfen liegen (vgl. , NJW 2001, ). Trifft den Antragsteller ein vergleichbares Fehlverhalten, scheidet die Anwendung von § Abs. Satz 1 Nr. 3 aus. Dies gilt auch für den Fall, dass der auf diese Vorschrift gestützte Aufhebungsantrag beidseitig gestellt wird.