Autor: Unger |
§ 16 LPartG regelt den nachpartnerschaftlichen Unterhalt ohne die früheren Einschränkungen. Zwar gilt nach wie vor der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, dieser jedoch ist an das Maß angeglichen worden, das auch unter geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1569 BGB).
§ 16 LPartG verweist global auf die §§ 1570 -1586b BGB. Damit bestehen keine Unterschiede mehr zum nachehelichen Unterhalt, was allerdings auch etwaige Einschränkungen des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB, die Begrenzungen nach § 1578b BGB und das Erlöschen nach § 1586 BGB betrifft.
Hinsichtlich der nach § 16 Satz 2 LPartG maßgeblichen Unterhaltstatbestände wird auf die obenstehenden Erläuterungen zum Ehegattenunterhalt verwiesen:
Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB, siehe Teil 7/3.4); |
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