4/1.2.3.1 Trennungs- und Scheidungsfolgen

Autor: Osthold

Diese Beratungskonstellation ist seltener als die Beratung unmittelbar nach Trennung, jedoch kommt es auch immer wieder vor, dass Ehegatten sich zunächst einvernehmlich trennen, ihre Angelegenheiten selbst regeln und erst "für die Scheidung" einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Nachzuholende Regelung über Trennungsfolgen

Zunächst sollte mit Blick auf die zum vorangehenden Abschnitt gemachten Ausführungen geprüft werden, ob die bisherigen Regelungen tatsächlich ausreichend waren und auch alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten beachtet worden sind. Nicht selten haben Ehegatten in Unkenntnis der Rechtslage (form)unwirksame Regelungen getroffen (im Internet finden sich etwa vielfach vorgefertigte Trennungsvereinbarungen, die eigenständig modifiziert worden sind).

Die Scheidungsfolgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG

Sodann sollte neben den Scheidungsvoraussetzungen selbst (siehe dazu ausführlich Teil 6/3 und Teil 6/4) eine Beratung zu allen echten Scheidungsfolgen stattfinden. Diese echten Scheidungsfolgen sind in § 137 Abs. 2 FamFG aufgelistet (siehe zum Inhalt des Scheidungsverbunds auch Teil 6/1.2). Es handelt sich um folgende Beratungsgegenstände:

Versorgungsausgleichssachen nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG (siehe hierzu ausführlich Teil 8/4)

Kindesunterhalt für minderjährige gemeinsame Kinder nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (siehe dazu ausführlich Teil und Teil ) und nachehelicher Unterhalt § Abs. Satz 1 Nr. 2 (siehe dazu ausführlich Teil )