4/1.3.2 Dynamische Lebenssachverhalte

Autor: Osthold

Im Bereich der Unterhaltsansprüche sowie vor allem auch im Kindschaftsrecht bestehen Dauerschuldverhältnisse bzw. Rechtsverhältnisse, die einem unaufhörlichen Wandel des Lebenssachverhalts unterworfen sind. Die Befassung mit einem Mandat bzw. dem dahinterstehenden Sachverhalts kann daher eine Angelegenheit werden, die noch über mehrere Jahre hinweg begleitet werden muss.

Zum einen führt dies zu immer wieder erforderlichen Anpassungen in Form von Abänderungsbegehren bzw. Abänderungsverfahren, die mit besonderen prozessualen (siehe zum Unterhaltsrecht Teil 7/6.2.3.9) und materiell-rechtlichen Schwierigkeiten (siehe zum Unterhaltsrecht Teil 7/6.2.3.10) verbunden sind. Häufig kann schon die Frage selbst, nach welchen Vorschriften ein Abänderungsverfahren anzustrengen ist, problematisch sein (siehe zum Unterhaltsrecht Teil 7/6.2.3.2 und zum Kindschaftsrecht MünchKomm-BGB/Olzen, 7. Aufl. 2017, § 1696 Rdnr. 5 ff. und 19 ff.). Aber auch bei Abschlüssen von Vergleichen muss häufig antizipiert und bedacht werden, ob und inwieweit spätere Abänderungsmöglichkeiten nach dem Gesetz bestehen und ob man vertragliche Sonderregelungen vereinbaren sollte (siehe zum Unterhaltsrecht Teil 10/8.3.17 und zum Kindschaftsrecht MünchKomm-BGB/Olzen, 7. Aufl. 2017, § 1696 Rdnr. 20 ff.).

Praxishinweis