Autor: Weiberg |
Die Versagung von VKH kann gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 -4, 567-572 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt abweichend von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, auch in isolierten Familiensachen (BGH, NJW 2006, 2122; vgl. Decker, NJW 2003,
PraxishinweisZu beachten ist, dass die dem armen Beteiligten im VKH-Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten trotz seines Obsiegens im nachfolgenden Verfahren nicht gegen andere Beteiligte festgesetzt werden können (OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2002, 309 m.w.N. und krit. Anm. Benkelberg, FuR 2004, |
Eine angekündigte, aber noch nicht eingereichte Beschwerdebegründung hat das Gericht abzuwarten, bevor es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288). Eine Gegenvorstellung (siehe unten) kann nicht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2005,
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