5/3.2 Ordnungsgemäßer Antrag

Autor: Weiberg

Der VKH-Antrag kann nach Wegfall der Rechtshängigkeit nicht mehr gestellt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO), d.h., der Antrag muss vor Abschluss der Instanz gestellt werden (vgl. Gottschalk/Schneider, 10. Aufl. 2022, Rdnr. 92).

Voraussetzung für die Bewilligung ist die Vorlage eines ordnungsgemäßen VKH-Antrags (hierzu BFH, NJW 2005, 1391). Dazu gehört in aller Regel eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene VKH-Erklärung auf dem amtlichen Formular (für ein Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist: BGH, NJW 2001, 2720; trotz eröffneten Insolvenzverfahrens: BGH, FamRZ 2004, 99), auch bei zwischenzeitlich eingetretenem Aufenthalt des Antragstellers im Ausland (BGH, FamRZ 2011, 104). Die Einreichung nur einer Kopie der Erklärung ist unzulässig (LAG Schleswig-Holstein v. 24.09.2008 - 1 Ta 135/08). Eine fehlende Unterschrift ist nur dann unschädlich, wenn feststeht, von wem das VKH-Gesuch und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 647). Umstritten ist, ob dem Antragsteller angesichts absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtiger Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Bewilligungsverfahren VKH in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO versagt werden kann (dafür: OLG Bamberg, MDR 2013, 1120; i.E. ebenso OLG Hamm, MDR 2015, 420; dagegen: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 1403).