Autor: Weiberg |
Wird im VKH-Prüfungsverfahren ein Verfahrenswert festgesetzt, dient dies aufgrund der Gebührenfreiheit des Verfahrens allein der Bestimmung der Anwaltsgebühren. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über den Verfahrenswert ist daher gem. § 33 RVG zu behandeln (OLG Rostock, JurBüro 2009,
Schließen die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand hinaus einen Vergleich auch über nicht anhängige Verfahrensgegenstände, ist auf Antrag die für das Ausgangsverfahren bewilligte VKH auf den Mehrvergleich zu erstrecken und wertemäßig zu berücksichtigen, damit entsprechend die Vergleichsgebühr abgerechnet werden kann. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann hierbei aber nicht die Verfahrens- oder Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs verlangen (OLG Dresden, Urt. v. 02.02.2017 - 20 UF 1100/16).
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