Autor: Weiberg |
In Familiensachen ist zwischen Familienstreitsachen und FG-Familiensachen zu differenzieren:
In Ehe- und Familienstreitsachen folgt das Verfahren den § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 230 ff. ZPO, d.h., die Wiedereinsetzung richtet sich im Ergebnis nach den §§ 233 ff. ZPO. In FG-Familiensachen gelten die §§ 17 ff. FamFG (siehe hierzu unter Teil 5/3.6.2.2).
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