5/3.6.2 Wiedereinsetzung

Autor: Weiberg

In Familiensachen ist zwischen Familienstreitsachen und FG-Familiensachen zu differenzieren:

In Ehe- und Familienstreitsachen folgt das Verfahren den § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 230 ff. ZPO, d.h., die Wiedereinsetzung richtet sich im Ergebnis nach den §§ 233 ff. ZPO. In FG-Familiensachen gelten die §§ 17 ff. FamFG (siehe hierzu unter Teil 5/3.6.2.2).

5/3.6.2.1 Ehe- und Familienstreitsachen