5/5.4 Isolierte Verfahren und Kindschaftssachen

Autor: Weiberg

Kindesunterhalt

Für einen Antrag/Abänderungsantrag betreffend Kindesunterhalt hat der Antragsteller die Wahl, ob er das vereinfachte Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG wählt oder nicht; VKH kann für beide Verfahren bewilligt werden (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 924; OLG Köln, OLGR Köln 2002, 58; OLG Rostock, FamRZ 2006, 1394; a.M. KG, FuR 2000, 350; OLG Frankfurt, EzFamR aktuell 2002, 77; unentschieden OLG Hamm, FamRZ 2002, 403). Für das vereinfachte Verfahren selbst besteht allerdings hinsichtlich der Gerichtskosten wegen seiner Kostenfreiheit kein Anspruch auf VKH oder Verfahrenskostenvorschuss (OLG Oldenburg, FamRB 2016, 419). Nach Eintritt der Volljährigkeit ist die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht mehr statthaft; maßgebend ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung (OLG Schleswig, FamRB 2002, 108).

Für die Einhaltung der Monatsfrist für ein Korrekturverfahren nach § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG reicht der VKH-Antrag nicht aus, sondern es ist für die rückwirkende Unterhaltsherabsetzung die Zustellung des Antrags erforderlich (OLG Zweibrücken, FamRB 2008, 104); § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG entspricht dem früheren § 654 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Friederici/Kemper/Viefhues, Familienverfahrensrecht, 1. Aufl., § 240 FamFG Rdnr. 4).

Sorgerecht - Verbundantrag oder isoliert?