Autor: Weiberg |
Für einen Antrag/Abänderungsantrag betreffend Kindesunterhalt hat der Antragsteller die Wahl, ob er das vereinfachte Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG wählt oder nicht; VKH kann für beide Verfahren bewilligt werden (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 924; OLG Köln, OLGR Köln 2002, 58; OLG Rostock, FamRZ 2006,
Für die Einhaltung der Monatsfrist für ein Korrekturverfahren nach § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG reicht der VKH-Antrag nicht aus, sondern es ist für die rückwirkende Unterhaltsherabsetzung die Zustellung des Antrags erforderlich (OLG Zweibrücken, FamRB 2008, 104); § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG entspricht dem früheren § 654 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Friederici/Kemper/Viefhues, Familienverfahrensrecht, 1. Aufl., § 240 FamFG Rdnr. 4).
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