5/8.3.2 Nicht vorgeschriebene Beiordnung

Autor: Weiberg

In den FG-Verfahren richtet sich die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG.

Die Vorschrift erfordert ihrem Wortlaut nach zusätzlich die Feststellung, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist.

Es wird die Auffassung vertreten, dass es für die Erforderlichkeit aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 531, 532) ausreichend sein müsse, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig (z.B. in Fällen mit Auslandsberührung: OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1970) ist (ausf. hierzu Waller, FF 2010, 50; Schürmann, FamRB 2009, 58, 60).

Diese Feststellung lässt sich nicht generell, sondern nur nach einer Abwägung im Einzelfall treffen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (OLG Hamburg, FamRZ 2010, 1689; OLG München, FamRZ 2011, 1240; OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1241). Dabei ist nicht auf den Kenntnisstand eines erfahrenen Familienrichters, sondern auf die Perspektive eines juristischen Laien abzustellen, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz nachsucht und sich u.U. nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet (OLG Düsseldorf, FamRB 2010, 42).

Ebenfalls ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn es an der des Beteiligten mangelt, eigenständig für seine Rechtswahrnehmung einzutreten und sein Anliegen ausreichend schriftlich darzulegen (OLG Zweibrücken, FamRB 2010, 80 - hier in Gewaltschutzsachen; OLG Celle, NJW-RR 2015, ).