5/8.4 Einzelfälle

Autor: Weiberg

Scheidungssachen

Ein Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts besteht im Fall einer einverständlichen Scheidung (OLG Bremen, FamRZ 2008, 1544), "jedenfalls" dann, wenn auch über den Versorgungsausgleich entschieden wird (OLG Dresden, NZFam 2015, 42). Und auch in einfach gelagerten Scheidungs(verbund)sachen ist das persönliche Beratungsgespräch mit einem Anwalt am Wohnsitz des Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten. Besondere Umstände i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 121 Abs. 4 ZPO sind daher regelmäßig zu bejahen, wenn einem auswärts wohnenden Beteiligten ein persönliches Beratungsgespräch wegen der Entfernung zur Kanzlei eines am Verfahrensgericht ansässigen Anwalts nicht zumutbar ist und auch ein vermögender Beteiligter die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts aufbringen würde. In diesem Fall kann anstelle der zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts ein auswärtiger Anwalt mit der Maßgabe beigeordnet werden, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Anwalt die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des VKH begehrenden Antragstellers erstattungsfähig sind (OLG Bamberg, FamRZ 2012, 651).

Kindschaftssachen