Autor: Weiberg |
Durch das "Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften" vom 30.07.2009 (BGBl I, 2449, sog. " FamFG -Reparaturgesetz") wurde § 15a RVG zum 05.08.2009 eingeführt (zu § 15a RVG -E siehe NJW-Spezial 2008,
Nach § 15a Abs. 3 (bis 31.12.2020 Abs. 2) RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, wenn
er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (vgl. OLG Stuttgart, AnwBl 2010, |
wegen einem dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder |
beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-Spezial 2010, |
Bei der Staatskasse handelt es sich nicht um einen "Dritten" i.S.v. § 15a Abs. 3 RVG (noch zu Abs. 2 OLG Frankfurt v. 12.12.2011 -
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