5/8.7 Gebührenfragen

Autor: Weiberg

Anrechnung von Gebühren

Durch das "Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften" vom 30.07.2009 (BGBl I, 2449, sog. " FamFG -Reparaturgesetz") wurde § 15a RVG zum 05.08.2009 eingeführt (zu § 15a RVG -E siehe NJW-Spezial 2008, 573; Neuregelung der Gebührenrechnung: NJW-Spezial 2009, 349; Müller-Raabe, NJW 2009, 2913; Enders, JurBüro 2009, 393, 449, 505).

Nach § 15a Abs. 3 (bis 31.12.2020 Abs. 2) RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, wenn

er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (vgl. OLG Stuttgart, AnwBl 2010, 723),

wegen einem dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder

beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-Spezial 2010, 92; BGH, NJW 2010, 1375; siehe auch Enders, JurBüro 2010, 1).

Bei der Staatskasse handelt es sich nicht um einen "Dritten" i.S.v. § 15a Abs. 3 RVG (noch zu Abs. 2 OLG Frankfurt v. 12.12.2011 - 18 W 214/11).