Autor: Weiberg |
Die Bewilligung von VKH soll aufgehoben werden, wenn nachträglich aufgetretene Umstände verschwiegen werden, bei deren unverzüglichem Vortrag VKH nicht gewährt worden wäre (OLG Köln, OLGR Köln 2003, 315; OLG Thüringen, FamRZ 2004,
Führen die wahren Verhältnisse nur zu einer teilweisen Abweichung von der auf den unrichtigen Grundlagen getroffenen Entscheidung, ist die bereits bewilligte VKH gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO so zu ändern, dass dem Hilfebedürftigen diejenige VKH erhalten bleibt, auf die er ungeachtet der Unrichtigkeit seiner Angaben einen Anspruch hat (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 213; OLG Hamm, FamRZ 2006,
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