5/9.2.3 Unrichtige Angaben (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative ZPO)

Autor: Weiberg

Die Bewilligung von VKH soll aufgehoben werden, wenn nachträglich aufgetretene Umstände verschwiegen werden, bei deren unverzüglichem Vortrag VKH nicht gewährt worden wäre (OLG Köln, OLGR Köln 2003, 315; OLG Thüringen, FamRZ 2004, 1501; AG Westerburg, FamRZ 2006, 1285 : verschwiegener Unterhaltstitel im vereinfachten Verfahren). Ausreichend ist das Verschweigen wesentlicher Umstände, auf Verschulden kommt es nicht an (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 762; Verschweigen von Einkünften: OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 213). Das Verschweigen von Vermögen, z.B. das Vermögen aus einem Sparvertrag, berechtigt zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und stellt grob fahrlässiges Verhalten dar (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Leichte oder einfache Fahrlässigkeit genügen nicht für die Aufhebung der Bewilligung (OLG Koblenz v. 02.06.2021 - 9 WF-202/21).

Führen die wahren Verhältnisse nur zu einer teilweisen Abweichung von der auf den unrichtigen Grundlagen getroffenen Entscheidung, ist die bereits bewilligte VKH gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO so zu ändern, dass dem Hilfebedürftigen diejenige VKH erhalten bleibt, auf die er ungeachtet der Unrichtigkeit seiner Angaben einen Anspruch hat (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 213; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1133).