5/9.2.7 Ratenrückstand (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

Autor: Weiberg

Ist der Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand, soll das Gericht die Bewilligung der VKH aufheben (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Neuerdings ist umstritten, ob die Aufhebung Verschulden des Bedürftigen voraussetzt (wegen des Wortlauts in § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dagegen: OLG Stuttgart, AGS 2015, 537 "Rückstand" statt "Verzug" m. abl. Anm. Mayer, FD- RVG 2015, 372184; dafür: OLG Koblenz, FamRZ 2014, 782 Insolvenz des Schuldners; vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 949).

Eine Nichtzahlung ist jedenfalls dann nicht als verschuldet anzusehen, wenn die jeweils zu zahlenden Raten materiell die Leistungsfähigkeit des Bedürftigen übersteigen, weil der ursprüngliche Beschluss schon nicht seiner Leistungsfähigkeit entsprochen hat (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1924; OLG Dresden, FamRZ 2015, 948). Allerdings bleibt es bei den (bestandskräftig) festgesetzten Raten, weil für eine Änderung der Bewilligungsentscheidung mangels Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage kein Raum ist (OLG Dresden, FamRZ 2015, 948).