5/9.3 Überprüfungsverfahren

Autor: Weiberg

Selbständiges Verfahren

Nach Auffassung des BGH haben Zustellungen auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im VKH-Überprüfungsverfahren nach §§ 120a, 124 ZPO jedenfalls dann gem. § 172 Abs. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (BGH v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463; OLG Brandenburg, FuR 2014, 362) und seine Vollmacht nicht widerrufen wurde (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2014, 1725). Zu einem anhängigen VKH-Verfahren gehöre auch das sich ggf. erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende VKH-Überprüfungsverfahren. Es handele sich um ein dem Wiederaufnahmeverfahren vergleichbares Verfahren, in dem gem. § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zustellungen an den bestellten Verfahrensbevollmächtigten erfolgen müssen. Demgemäß erstrecke sich die vom Beteiligten für das VKH-Verfahren erteilte Verfahrensvollmacht auch auf das sich anschließende VKH-Prüfungsverfahren (BGH v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 m.w.N.).

Beschränkung der Vollmacht

Da das VKH-Verfahren vom Anwaltszwang befreit ist, kann die erteilte Verfahrensvollmacht auf das VKH-Bewilligungsverfahren und das spätere Hauptsacheverfahren werden, indem eine Bevollmächtigung für das Verfahren zur Überprüfung der VKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeschlossen wird (OLG Brandenburg, AnwBl 2014, ; siehe auch , AnwBl 2014, ).