Autor: Weiberg |
Nach Auffassung des BGH haben Zustellungen auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im VKH-Überprüfungsverfahren nach §§ 120a, 124 ZPO jedenfalls dann gem. § 172 Abs. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (BGH v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09, FamRZ 2011,
Da das VKH-Verfahren vom Anwaltszwang befreit ist, kann die erteilte Verfahrensvollmacht auf das VKH-Bewilligungsverfahren und das spätere Hauptsacheverfahren werden, indem eine Bevollmächtigung für das Verfahren zur Überprüfung der VKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeschlossen wird (OLG Brandenburg, AnwBl 2014, ; siehe auch , AnwBl 2014, ).
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