5/9.4 Ausschluss eines VKH-Prüfungsverfahrens zu Lasten des Verfahrensbevollmächtigten

Autor: Weiberg

Das VG Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.01.2022 (12 K 175/19.A) darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt nur nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden kann, wenn er zur Vertretung des Beteiligten für den gesamten Rechtszug einschließlich des Nachprüfungsverfahrens mit den einhergehenden Rechten und Pflichten bereit ist. Aus der Prozessvollmacht kann sich ergeben, dass sich die Vollmacht nicht erstreckt auf ein eventuell anschließendes PKH- (oder VKH-)Prüfungsverfahren.

Das Verwaltungsgericht hält eine Beschränkung der anwaltlichen Vollmacht grundsätzlich für zulässig, soweit nicht die Regelung des § 83 ZPO entgegensteht.

Das Gericht stellt klar, dass ein sich anschließendes PKH- oder (VKH-)Prüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO nach Abschluss des mandatierten Gerichtsverfahrens zu Lasten des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen werden kann.

Letzte redaktionelle Änderung: 02.06.2022