Autor: Weiberg |
Das VG Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.01.2022 (
Das Verwaltungsgericht hält eine Beschränkung der anwaltlichen Vollmacht grundsätzlich für zulässig, soweit nicht die Regelung des § 83 ZPO entgegensteht.
Das Gericht stellt klar, dass ein sich anschließendes PKH- oder (VKH-)Prüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO nach Abschluss des mandatierten Gerichtsverfahrens zu Lasten des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen werden kann.
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