Autor: Krüger |
In allen Familiensachen nach § 111 FamFG, also auch in Ehesachen nach § 111 Nr. 1 i.V.m. § 121 FamFG (Scheidung, Eheaufhebung, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe), ist streitwertunabhängig in erster Instanz das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG).
Gerichtsintern sind Ehesachen dort einer Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) zugewiesen (§ 23b Abs. 1 GVG).
PraxishinweisZur Beschleunigung des Verfahrens ist zu empfehlen, dies bei der Adressierung des Antrags klarzustellen ("Amtsgericht ... - Familiengericht -"). Wegen des bloß organisatorischen Charakters der Zuweisung ist es jedoch unschädlich, wenn nur allgemein an das Amtsgericht adressiert, der Zusatz "Familiengericht" also weggelassen wird. |
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