Autor: Krüger |
Die örtliche Zuständigkeit für Ehesachen folgt aus § 122 FamFG. Die allgemeinen Regelungen des § 2 FamFG oder der §§ 12 ff. ZPO gelten nicht (§ 113 Abs. 1 FamFG). Allein das nach § 122 FamFG berufene Gericht ist für das Verfahren zuständig. Immer ist die Reihenfolge der Zuständigkeitsleiter von § 122 Nr. 1-7 FamFG einzuhalten. Ein einschlägiger Gerichtsstand schließt die Anwendung hierauf folgender Zuständigkeitszuweisungen aus. § 122 FamFG begründet eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit. Entsprechend haben die Eheleute grundsätzlich kein Wahlrecht betreffend den Gerichtsort (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012,
Stets ist die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1073). Daher ist der für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Sachverhalt schon im Scheidungsantrag darzulegen.
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