6/1.1.3 Internationale Zuständigkeit

Autor: Krüger

Brüssel-IIa- und Brüssel-IIb-VO

Die internationale Zuständigkeit für Ehescheidungen richtet sich innerhalb der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark nach der Brüssel-IIa-VO bzw. Brüssel-IIb-VO. Die Brüssel-IIa-VO gilt nach Art. 64 nur für Verfahren, die ab dem 01.03.2005 in Mitgliedstaaten eingeleitet wurden. Für diese Verfahren gilt die Verordnung fort. Wurde ein Verfahren ab dem 01.08.2022 eingeleitet, ist nach Art. 100 Abs. 2 die Brüssel-IIb-VO anzuwenden. Mit Blick auf Ehesachen hat es inhaltlich hierdurch keine Neuerungen geben.

In beiden Verordnungen benennt Art. 3 alternativ und gleichwertig Tatbestände, bei denen die internationale Zuständigkeit für Scheidungsverfahren begründet werden kann. Diese Regelung ist keine Zuständigkeitsleiter. Maßgeblich nach der Brüssel-IIa-VO ist der gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit oder im Vereinigten Königreich und in Irland das Domicile eines oder beider Ehegatten. In der Brüssel-IIb-VO wird nach dem Brexit allein auf Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit abgestellt.