6/1.2.3 Verfahrenswert und Gebührenvorschuss

Autor: Krüger

Vorläufiger Verfahrenswert

Weiter soll der Scheidungsantrag Angaben zum vorläufigen Verfahrenswert enthalten (§ 53 FamGKG). Hiernach berechnet sich der nach § 9 Abs. 1 FamGKG bei Einreichung des Scheidungsantrags fällige Verfahrenskostenvorschuss.

Bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts bleiben die Werte von Folgesachen außen vor (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 302). Maßgeblich ist allein der nach § 43 FamGKG zu bemessende Verfahrenswert der Ehesache in einem Rahmen von mindestens 3.000 € bis maximal 1.000.000 €. Bei vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 01.08.2013 eingeleiteten Verfahren betrug der Mindestwert lediglich 2.000 € (§ 48 GKG a.F.). Wie bisher ist der Streitwert vor allem unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung im jeweiligen Rechtszug (§ 34 FamGKG). Bei der abschließenden Wertfestsetzung bei Abschluss des Verfahrens sind nach § 43 Abs. 1 FamFG alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dann werden auch die Folgesachen berücksichtigt (siehe Teil 14/4.3.3).

Nettoeinkünfte der letzten drei Monate