Autor: Grabow |
Berechnungsgrundlage der im Ehescheidungsverbund entstehenden Gebühren ist der aus der Scheidung sowie der mit ihr verbundenen Folgesachen zusammengerechnete Verfahrenswert (§ 44 Abs. 1 und 2 FamGKG; BT-Drucks. 16/6308, S. 305; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 17).
Gehören zum Verbund sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG nicht. Insoweit ist § 44 Abs. 2 Satz 3 FamGKG zu beachten (HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 18).
Neben der Verfahrensgebühr entsteht die Terminsgebühr nach den für die Ehesache und den für die anhängigen Folgesachen maßgebenden Verfahrenswerten.
Beispiel
|
Treffen die Ehegatten im Termin eine Vereinbarung, mit der sie den VA ausschließen, fällt die 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG nach dem Wert der Folgesache VA an.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|