Autor: Grabow |
Für Ehescheidungsverbundverfahren sieht § 150 FamFG eine Kostenregelung dahingehend vor, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Dies gilt gem. § 150 Abs. 1 FamFG für die Ehescheidung und die Folgesachen.
Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG soll das Familiengericht der Kostenentscheidung eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kostenverteilung zugrunde legen. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die in notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarungen enthalten sind. Ist nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten und kommt es zum Abschluss einer notariellen Folgenvereinbarung, gelingt es relativ häufig, den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten zu einer hälftigen Kostenbeteiligung zu bewegen.
PraxishinweisDas Familiengericht sollte deshalb entweder schon mit der Antragsschrift oder, wenn der notarielle Vertrag später geschlossen wird, im Laufe des Verfahrens darauf hingewiesen werden, dass eine von § 150 Abs. 1 FamFG abweichende Kostenvereinbarung vorliegt. |
Der Grundsatz einer Kostenaufhebung gilt gem. § 150 Abs. 4 FamFG auch für abgetrennte Folgesachen, die nicht als selbständige Familiensachen fortgeführt werden. Für Kindschaftssachen, die vom Verbund abgetrennt und als selbständige Familiensachen fortgeführt werden, verweist § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG auf die jeweils geltenden Kostenvorschriften, d.h. die §§ 80 - 85 FamFG.
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