14/4.3.3 Folgesachen - Gebühren im Verbund

Autor: Grabow

Berechnungsgrundlage der im Ehescheidungsverbund entstehenden Gebühren ist der aus der Scheidung sowie der mit ihr verbundenen Folgesachen zusammengerechnete Verfahrenswert (§ 44 Abs. 1 und 2 FamGKG; BT-Drucks. 16/6308, S. 305; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 17).

Gehören zum Verbund sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG nicht. Insoweit ist § 44 Abs. 2 Satz 3 FamGKG zu beachten (HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 18).

Neben der Verfahrensgebühr entsteht die Terminsgebühr nach den für die Ehesache und den für die anhängigen Folgesachen maßgebenden Verfahrenswerten.

Beispiel

Verfahrenswert: Ehescheidung 7.500 € + VA (vier Anrechte) 3.000 €Summe 10.500 €

Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG

1,3

865,80 €

Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG

1,2

799,20 €

Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

 

20,00 €

19 % USt.

Nr. 7008 VV RVG

 

320,15 €

Summe

 

 

2.005,15 €

Einigungsgebühr bei Vereinbarung über VA

Treffen die Ehegatten im Termin eine Vereinbarung, mit der sie den VA ausschließen, fällt die 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG nach dem Wert der Folgesache VA an.